Der umfassende Leitfaden zur E-Rechnungsstellung in Liechtenstein: Umgang mit fehlenden strikten Vorgaben, der Akzeptanz der Norm EN 16931 im öffentlichen Sektor und der nahtlosen Peppol-Anbindung (9936 LI:VAT) ohne lokale Akkreditierung.
Liechtenstein hat kein allgemeines E-Rechnungs-Mandat für inländisches B2B oder B2C und keine kontinuierliche Transaktionskontrolle, kein Clearing und keine Echtzeitmeldung von Rechnungen. Das bestehende E-Rechnungs-Regime beschränkt sich auf B2G — und selbst dort ist es eine Annahmepflicht auf Empfängerseite: Öffentliche Auftraggeber müssen Rechnungen nach EN 16931 oberhalb der massgeblichen Schwellenwerte entgegennehmen und verarbeiten können.
Ein Detail macht Liechtenstein unter den europäischen Ländern wirklich ungewöhnlich, und man sollte es vor jedem Projekt kennen. Die Liechtensteinische Landesverwaltung hält fest, dass sie für die betreffenden Aufträge XML oder PDF akzeptiert — mit PDF als bevorzugter Option — zugestellt per E-Mail. Peppol ist nicht der offizielle B2G-Weg.
9936 LI:VAT
das aktive Peppol-Schema für die liechtensteinische MWST-Nummer
PDF bevorzugt
die veröffentlichte Präferenz des Staates für Rechnungen an die öffentliche Hand, per E-Mail
10 Jahre
die Aufbewahrungsfrist für Geschäftsbücher und Belege
Zeitplan
Kurz, denn Liechtenstein hat die EU-Beschaffungsrichtlinie umgesetzt und seither nichts weiter angekündigt.
Bereits in Kraft
27. November 2018
Art. 49b ÖAWG tritt in Kraft
Das Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen setzt die Richtlinie 2014/55/EU um. Für das Land Liechtenstein gilt die Pflicht ab diesem Datum. Siehe B2G.
27. November 2019
Ausweitung auf die übrigen Auftraggeber
Die Übergangsbestimmungen setzen dieses Datum für die weiteren von Art. 2 ÖAWG erfassten Auftraggeber. Für Sektorenauftraggeber gilt dieselbe Logik nach der Sektorenvergabegesetzgebung.
Januar 2025
eMWST wird zum verbindlichen Mehrwertsteuerkanal
Sämtliche mehrwertsteuerlichen Verwaltungsprozesse müssen über das eMWST-Portal laufen — An- und Abmeldung, Abrechnungen und Korrekturen, Anträge, Kontoinformationen und Korrespondenz mit der Steuerverwaltung. Die Papiereinreichung der betreffenden MWST-Formulare ist nach Dezember 2024 nicht mehr zulässig. Das ist keine E-Rechnung — siehe Das Modell.
Nichts ist für die Zukunft terminiert. In den Materialien der Regierung, der Steuerverwaltung und der Rechtsdatenbank Lilex fand sich weder ein veröffentlichter Entwurf noch eine Spezifikation oder ein Datum für ein inländisches B2B-Mandat. Und der EU-Termin 1. Juli 2030 aus ViDA gehört nicht in eine liechtensteinische Roadmap — siehe Schweiz, EU und ViDA.
B2G und Art. 49b ÖAWG
Art. 49b ÖAWG bestimmt, dass öffentliche Auftraggeber bei Beschaffungen oberhalb der massgeblichen Schwellenwerte elektronische Rechnungen entgegennehmen und verarbeiten müssen, die dem europäischen E-Rechnungs-Standard entsprechen und eine im Amtsblatt der EU veröffentlichte Syntax verwenden.
Lesen Sie das Verb genau. Die Pflicht ist als Entgegennahme und Verarbeitung formuliert und trifft den Käufer. Sie ist kein Ausstellungsmandat auf Lieferantenseite nach Art Italiens, Polens oder Belgiens: Keine allgemeine nationale Regel verpflichtet einen Lieferanten, dem Staat ausschliesslich eine E-Rechnung statt einer anderen zulässigen Rechnung zu senden.
Wie der Staat Rechnungen tatsächlich entgegennimmt
Die praktische Seite der Landesverwaltung geht über das gesetzlich Geforderte hinaus — allerdings in die entgegengesetzte Richtung: Für öffentliche Aufträge oberhalb der Schwellenwerte akzeptiert sie XML oder PDF, wobei PDF als bevorzugte Option genannt wird, und bittet um Zustellung per E-Mail. Der operative Weg lautet damit Lieferant → E-Mail → Landesverwaltung. Peppol ist keine zwingende Routing-Ebene.
Für den strukturierten XML-Weg gelten der europäische Standard, die Kernelemente nach Art. 44a ÖAWV und eine in der EU veröffentlichte Syntax. Ein Lieferant, der ein konformes PDF per E-Mail sendet, tut aber genau das, worum der Staat gebeten hat.
B2B und B2C
In beiden Bereichen kein Mandat und keine Ankündigung. Das Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) verlangt in der ab 1. Januar 2026 anwendbaren Fassung, dass der Leistungserbringer auf Verlangen des Empfängers eine Rechnung mit den erforderlichen Angaben ausstellt: Identifikation von Leistungserbringer und -empfänger, Datum oder Zeitraum der Leistung, Art und Umfang der Leistung, Entgelt sowie Steuersatz und Steuerbetrag.
Die gesetzliche Definition ist formatneutral
Das Gesetz definiert die Rechnung weit als jedes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig wie das Dokument bezeichnet wird. Art. 26 regelt den Inhalt der Rechnung — er schreibt kein elektronisches Format vor. Nichts verlangt UBL, CII, Peppol BIS oder überhaupt eine strukturierte E-Rechnung.
Für B2C besteht ebenfalls keine Pflicht zur strukturierten E-Rechnung und kein angekündigter Zeitplan. Das MWSTG regelt den Rechnungsinhalt und sieht eine besondere Erleichterung für Belege automatisierter Kassensysteme unterhalb eines definierten Betrags vor — führt aber weder verpflichtendes B2C-XML noch Peppol noch einen E-Rechnungs-Kanal ein.
Das Modell
Funktional ist Liechtenstein ein Nicht-CTC-Modell mit nachgelagerter Mehrwertsteuerkontrolle und einem begrenzten B2G-Empfangsregime. Der Ablauf lautet Lieferant → Käufer, gefolgt von Mehrwertsteuerverbuchung, Abrechnung und allfälliger Prüfung. Er lautet nicht Lieferant → Clearing durch die Steuerverwaltung → Käufer, und auch nicht Sender-AP → Empfänger-AP mit der Steuerverwaltung als fünfter Ecke.
Was es nicht gibt
Ein nationales System, in dem die Rechnung zuerst die Steuerverwaltung durchläuft
Eine staatlich vergebene Clearing-Kennung oder eine Gültigkeit unter dem Vorbehalt vorheriger Genehmigung
Ein Access Point, der Rechnungsdaten als fünfte Ecke an die Steuerverwaltung weiterleitet
Eine nahezu echtzeitige Übermittlung jeder einzelnen Rechnungstransaktion
eMWST ist keine CTC-Plattform
Diese Unterscheidung ist wichtig und wird leicht falsch gezogen. Seit Januar 2025 müssen sämtliche mehrwertsteuerlichen Verwaltungsprozesse über das eMWST-Portal laufen, und die Papiereinreichung der betreffenden Formulare ist nicht mehr zulässig. Das ist eine echte Digitalisierungspflicht — die offizielle Beschreibung umfasst jedoch Mehrwertsteuerabrechnungen und administrative Kommunikation, nicht die Übermittlung jeder ausgehenden oder eingehenden Rechnungstransaktion.
Kein Clearing, kein verpflichtendes Peppol-Fünf-Ecken-Modell, keine Echtzeitmeldepflicht auf Rechnungsebene.
Formate und PDF
Für strukturierte XML-Rechnungen unter Art. 49b ÖAWG verlangt das liechtensteinische Recht die Konformität mit dem europäischen Standard für die elektronische Rechnungsstellung. Das XML muss die Kernelemente nach Art. 44a ÖAWV enthalten und eine im Amtsblatt veröffentlichte Syntax verwenden.
UBLUBL 2.1 / ISO/IEC 19845
UN/CEFACT CIICross Industry Invoice D16B
Nationale CIUSKeine veröffentlicht — Liechtenstein fügt keine eigenen lokalen Erweiterungen hinzu
Wo das PDF steht
In den meisten Ländern leitet diese Überschrift eine Einschränkung ein. In Liechtenstein das Gegenteil. Für öffentliche Aufträge oberhalb der Schwellenwerte akzeptiert die Landesverwaltung PDF und nennt es ausdrücklich als bevorzugte Option, mit Zustellung per E-Mail. Eine Pflicht des Lieferanten, stattdessen strukturiertes XML zu senden, besteht nicht.
Im inländischen B2B und B2C bleiben PDF und Papier vollständig normal — die Rechnungsdefinition des MWSTG ist formatneutral, ein PDF ist also eine völlig gültige Rechnung, sofern es die erforderlichen Angaben trägt.
Kennungen
Das länderspezifische Peppol-Adressschema ist 9936 — LI:VAT, die liechtensteinische MWST-Nummer, und es ist in der offiziellen OpenPeppol-Liste der Teilnehmerschemata aktiv.
Format
9936:<liechtensteinische MWST-Nummer>
Ein eigenes liechtensteinspezifisches EAS für die Handelsregisternummer wurde nicht gefunden. Allgemeine internationale Schemata existieren in der Liste, sollten aber nicht als verbindliche nationale liechtensteinische Unternehmenskennung dargestellt werden.
Eine Nuance für alle, die Kennungen abbilden: Die liechtensteinischen Behörden halten fest, dass die Schweizer UID innerhalb der liechtensteinischen Verwaltung keine universelle Unternehmenskennung ist; der Verkehr mit der Landesverwaltung läuft über die PEID, und die fünfstellige liechtensteinische MWST-Nummer besteht daneben fort. Das ist ein administratives Identifikationssystem — die PEID ist kein Peppol-EAS.
Peppol in Liechtenstein
Peppol steht als freiwillige internationale Infrastruktur zur Verfügung. Es ist kein nationaler Pflichtkanal — und, für Europa ungewöhnlich, auch nicht der offizielle B2G-Weg, da der veröffentlichte Prozess des Staates die E-Mail ist.
In der OpenPeppol-Liste der Authorities erscheint keine liechtensteinische Peppol Authority
Liechtensteinspezifische Peppol Authority Specific Requirements wurden nicht gefunden — das Governance-Rahmenwerk erlaubt einer Peppol Authority, solche festzulegen, doch es gibt hier keine nationale Stelle, die das täte
Die praktische Folge für einen Dienstleister ist die denkbar einfachste: Es gilt die gewöhnliche OpenPeppol-Zertifizierung und -Governance. Siehe Anforderungen an Anbieter.
Schweiz, EU und ViDA
Liechtenstein und die Schweiz
Die beiden Länder bilden aufgrund eines bilateralen Mehrwertsteuervertrags einen gemeinsamen Mehrwertsteuer-Anwendungsbereich: Gebiete, die nach dem Schweizer MWSTG als Inland gelten, bilden für beide Staaten ein einheitliches Mehrwertsteuergebiet, und die Mehrwertsteuer für in Liechtenstein ansässige Unternehmen wird von der liechtensteinischen Steuerverwaltung erhoben. Eine Transaktion Liechtenstein–Schweiz lässt sich deshalb nicht als gewöhnliche Ausfuhr in ein Drittland analysieren. Eine Peppol- oder Strukturierungspflicht entsteht daraus ebenfalls nicht.
Liechtenstein und die EU
Liechtenstein gehört zum EWR, doch der EWR ist nicht das EU-Mehrwertsteuergebiet, und das EWR-Abkommen umfasst keine harmonisierte Besteuerung. Eine Lieferung von Liechtenstein nach Deutschland oder Frankreich ist daher nicht automatisch eine innergemeinschaftliche Lieferung zwischen zwei Mitgliedstaaten, und der Begriff innergemeinschaftliche Lieferung sollte dafür nicht verwendet werden. Zu prüfen sind stattdessen der Ort der Leistung, die Frage Ware oder Dienstleistung, die Registrierung oder Betriebsstätte des Lieferanten, der Steuerstatus des Empfängers, Reverse Charge oder Einfuhrbehandlung sowie die E-Rechnungs-Regeln desjenigen Mitgliedstaates, in dessen Mehrwertsteuerbereich die Transaktion fällt.
Schreiben Sie «ViDA-Grenzmandat 01.07.2030» nicht in eine liechtensteinische Roadmap. ViDA ändert die EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie, und die harmonisierte Besteuerung liegt ausserhalb des EWR-Abkommens — sie wird also nicht zu liechtensteinischem Mehrwertsteuerrecht. Die zutreffende Formulierung lautet: kein liechtensteinisches Mandat angekündigt; die EU-ViDA-Pflichten ab 1. Juli 2030 können liechtensteinische Unternehmen nur dort betreffen, wo die Transaktion oder das Unternehmen in den einschlägigen EU-Mehrwertsteuerbereich fällt.
Der praktische Prüfmassstab ist der EU-Mehrwertsteuer-Anknüpfungspunkt. Ein liechtensteinisches Unternehmen, das in Deutschland mehrwertsteuerlich registriert ist und dort einschlägige Umsätze erklärt, muss in diesem Umfang die EU- und deutschen Meldepflichten durchaus erfüllen. Ein Unternehmen, das nur in Liechtenstein registriert und steuerpflichtig ist, fällt am 1. Juli 2030 nicht automatisch unter irgendetwas.
Anforderungen an Anbieter
Ein zusätzliches nationales Akkreditierungsregime für Peppol Access Points wurde nicht gefunden — nichts vergleichbar dem slowakischen digitálny poštár. Die offiziellen liechtensteinischen E-Rechnungs-Regeln schaffen keine nationale Access-Point-Lizenz, und da in der OpenPeppol-Liste keine liechtensteinische Peppol Authority erscheint, gibt es keine Stelle, die eine nationale Anforderungsebene auferlegen könnte.
Nationale AP-AkkreditierungNicht gefunden
Ausländischer EU-zertifizierter AP für LI-KundenJa, im allgemeinen OpenPeppol-Rahmen
Lokale NiederlassungKeine liechtensteinspezifische Anforderung gefunden
Offizielles elektronisches PostfachFür das Access-Point-Onboarding nicht erforderlich
Was das Onboarding eines liechtensteinischen Kunden tatsächlich braucht
01Gewöhnliches Teilnehmer-Onboarding und KYC-Prüfung nach OpenPeppol-Governance
02Prüfung der Berechtigung des Kunden zur Nutzung der Teilnehmerkennung
03Korrekte Registrierung des Teilnehmers und seiner Fähigkeiten über SMP und SML
04Unterstützung des einschlägigen EAS — insbesondere 9936 LI:VAT, wo die liechtensteinische MWST-Nummer verwendet wird
Zwei Regime, die man nicht vermischen sollte
Art. 54 MWSTG verlangt von steuerpflichtigen Personen ohne Wohnsitz oder Geschäftssitz in Liechtenstein, für ihre mehrwertsteuerlichen Verfahrenspflichten einen dort ansässigen Vertreter zu bestellen. Das ist eine steuerliche Vertretungspflicht der steuerpflichtigen Person. Sie richtet sich nicht an einen Peppol Access Point und bedeutet nicht, dass ein deutscher Access Point einen lokalen Vertreter bräuchte, um liechtensteinische Endkunden anzubinden. Ebenso sind eMWST, eID.li und eVertretung Infrastruktur zwischen Steuerpflichtigem und Steuerverwaltung — kein E-Rechnungs-Postfach und keine Voraussetzung für einen Access Point.
Aufbewahrung
Geschäftsbücher, Belege und Geschäftskorrespondenz sind zehn Jahre aufzubewahren. Das Amt für Justiz veröffentlicht ein eigenes Merkblatt zur Führung, Aufbewahrung und Archivierung von Geschäftsbüchern; es ist der praktische Ausgangspunkt für die Gestaltung eines Archivs — verlinkt unter Ressourcen.
Weil es keine Clearing-Plattform gibt, wird nichts für Sie gespeichert — das gesamte Archiv liegt in der Verantwortung des Unternehmens
Art. 86 MWSTG macht die nicht ordnungsgemässe Führung, Erstellung, Aufbewahrung oder Vorlage von Büchern, Belegen und Geschäftspapieren zu einer eigenständigen strafbaren Verfahrenspflichtverletzung
Wurde eine Rechnung als strukturiertes XML gesendet, bewahrt die Aufbewahrung des XML — statt nur eines gerenderten PDF — den Beweiswert des gewählten Formats
Die genaue Frist und allfällige Verlängerungen für die konkreten Steuern und Jahre klären Sie mit einer liechtensteinischen Beratung — zehn Jahre sind die allgemeine handelsrechtliche Regel, und die mehrwertsteuerliche Verjährung bestimmt den praktischen äusseren Rand.
Sanktionen
Es gibt keine Busse auf Lieferantenseite dafür, keine Peppol- oder elektronische Rechnung auszustellen — aus einem strukturellen Grund: Ein allgemeines Ausstellungsmandat auf Lieferantenseite existiert weder im B2G noch im B2B oder B2C. Art. 49b ÖAWG verpflichtet den öffentlichen Auftraggeber zur Entgegennahme und Verarbeitung konformer E-Rechnungen; eine E-Rechnungs-Verwaltungsbusse der aus Clearing-Ländern bekannten Art kann einen Lieferanten daher nicht treffen.
Im Beschaffungskontext kann die Verletzung konkreter Vertragsbedingungen Folgen haben — eine feste Lieferantenbusse nach dem Muster «CHF X je nicht-elektronischer Rechnung» wurde jedoch nicht gefunden. Die Sanktionen des ÖAWG wirken in der Vergabesphäre: Bei bestimmten subventionierten Beschaffungen kann eine schwere Gesetzesverletzung dazu führen, dass die Regierung eine Subvention vollständig entzieht. Das ist keine Strafe dafür, ein PDF statt XML gesendet zu haben.
Die allgemeinen Mehrwertsteuersanktionen gelten weiterhin
Art. 86 MWSTGBis zu CHF 10'000 für definierte Verfahrenspflichtverletzungen, einschliesslich der nicht ordnungsgemässen Führung, Erstellung, Aufbewahrung oder Vorlage von Büchern, Belegen, Geschäftspapieren und sonstigen Aufzeichnungen
Art. 87 MWSTGBis zu CHF 400'000 für Steuerhinterziehung. In definierten Fällen steigt die Obergrenze auf CHF 800'000, und übersteigt der erlangte Steuervorteil die gesetzliche Busse, kann eine vorsätzliche Widerhandlung mit bis zum Doppelten des Steuervorteils geahndet werden
Art. 88 MWSTGSteuerbetrug durch vorsätzliche Verwendung unwahrer, gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Buchhaltungsunterlagen oder anderer Urkunden — Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
Art. 89 MWSTGQualifizierte Steuerhinterziehung — Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
Eine rechnungsspezifische Folge sollte man kennen. Nach Art. 27 MWSTG schuldet grundsätzlich den ausgewiesenen Betrag, wer unberechtigt oder zu hoch Mehrwertsteuer ausweist — es sei denn, die Voraussetzungen der Korrektur oder die Ausnahme bei fehlendem Steuerausfall sind erfüllt. Das ist ein reales Risiko bei Vorlagen- und Mapping-Fehlern.
Vorsteuerabzug
Eine elektronische Rechnung ist nicht die einzige rechtliche Grundlage für den Vorsteuerabzug. Art. 28 MWSTG erlaubt der steuerpflichtigen Person im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit unter anderem den Abzug der ihr in Rechnung gestellten Inlandsteuer, der deklarierten Bezugs- bzw. Reverse-Charge-Steuer sowie der in den gesetzlich vorgesehenen Fällen entrichteten oder geschuldeten Einfuhrsteuer. Absatz 3 knüpft den Abzug an den Nachweis, dass die Vorsteuer bezahlt wurde.
Nirgends verlangt das Gesetz, die Rechnung müsse eine strukturierte elektronische Rechnung, EN-16931-XML oder ein Peppol-Dokument sein — und die Definition der Rechnung ist ohnehin formatneutral.
Eine einfache Papier- oder PDF-Rechnung wird für den Vorsteuerabzug nicht deshalb ungültig, weil sie keine UBL- oder CII-E-Rechnung ist. Massgeblich ist, dass Dokument und zugrunde liegender Vorgang den Abzugsanspruch belegen und die materiellen mehrwertsteuerlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Unsere Leistungen
Liechtenstein verlangt einem Anbieter fast nichts ab — was die Frage von der Compliance dahin verschiebt, ob strukturierte Rechnungsstellung überhaupt lohnt. Wo sie es tut, ist das die Arbeit:
EN 16931 in beiden Syntaxen — UBL 2.1 und UN/CEFACT CII D16B — für den strukturierten B2G-Weg
Onboarding liechtensteinischer Teilnehmer über 9936 LI:VAT, ohne lokale Gesellschaft, Lizenz oder Vertreter
PDF-Erzeugung und E-Mail-Zustellung dort, wo der öffentliche Besteller genau das bevorzugt
Korrekte Mehrwertsteuerdarstellung, damit eine Haftung nach Art. 27 MWSTG für einen zu hoch ausgewiesenen Betrag gar nicht erst aus einer Vorlage entsteht
Zehnjährige Archivierung der Rechnung und ihrer Belege
Die nationale CIUS, die ein EU-Geschäftspartner benötigt — für liechtensteinische Unternehmen mit EU-Mehrwertsteuerbezug
Anbindung per API, SFTP und CSV, mit ERP- und IDoc-Quelldaten
Häufige Fragen
Ist die E-Rechnung in Liechtenstein verpflichtend?
Nein, in keinem Segment. Inländisches B2B und B2C kennen kein Mandat, kein CTC und kein angekündigtes Datum. Im B2G verpflichtet Art. 49b ÖAWG öffentliche Auftraggeber, Rechnungen nach EN 16931 oberhalb der massgeblichen Schwellenwerte entgegenzunehmen und zu verarbeiten — eine Pflicht auf Empfängerseite, seit 27. November 2018 für das Land Liechtenstein und 27. November 2019 für die übrigen Auftraggeber. Keine allgemeine Regel verlangt vom Lieferanten, ausschliesslich eine E-Rechnung auszustellen.
Stimmt es, dass der Staat PDF bevorzugt?
Ja — und es ist die überraschendste Tatsache an Liechtenstein. Der veröffentlichte Prozess der Landesverwaltung für öffentliche Aufträge oberhalb der Schwellenwerte hält fest, dass XML oder PDF akzeptiert werden, mit PDF als bevorzugter Option, zugestellt per E-Mail. Peppol ist keine zwingende Routing-Ebene und nicht der offizielle B2G-Kanal. Wo der strukturierte XML-Weg genutzt wird, muss er dem europäischen Standard, den Kernelementen nach Art. 44a ÖAWV und einer in der EU veröffentlichten Syntax entsprechen.
Kann ich liechtensteinische Kunden über meinen bestehenden Peppol Access Point betreuen?
Ja. Weder ein nationales Akkreditierungsregime noch eine Access-Point-Lizenz, eine Niederlassungspflicht oder ein offizielles Postfach wurden gefunden, und es gibt keine liechtensteinische Peppol Authority, die nationale Anforderungen auferlegen könnte. Ein deutscher oder anderer EU-zertifizierter Access Point kann ein liechtensteinisches Unternehmen direkt anbinden — nötig sind gewöhnliches OpenPeppol-Onboarding und KYC, die Prüfung der Berechtigung zur Teilnehmerkennung, korrekte SMP-/SML-Registrierung und Unterstützung von EAS 9936 LI:VAT.
Gilt die Pflicht zur Steuervertretung auch für meinen Access Point?
Nein, und diese beiden Regime sollten nie vermischt werden. Art. 54 MWSTG verlangt von steuerpflichtigen Personen ohne Wohnsitz oder Geschäftssitz in Liechtenstein, für ihre mehrwertsteuerlichen Verfahrenspflichten einen lokalen Vertreter zu bestellen. Das bindet die steuerpflichtige Person, nicht den Dienstleister. Ein ausländischer Access Point braucht keinen liechtensteinischen Vertreter, um Endkunden anzubinden. Dasselbe gilt für eMWST, eID.li und eVertretung — Infrastruktur zwischen Steuerpflichtigem und Steuerverwaltung, keine Voraussetzung für einen Access Point.
Ist eMWST ein Clearing- oder Meldesystem?
Nein. Seit Januar 2025 müssen alle mehrwertsteuerlichen Verwaltungsprozesse über das eMWST-Portal laufen — Anmeldung, Abrechnungen und Korrekturen, Anträge, Kontoinformationen und Korrespondenz — und die Papiereinreichung der betreffenden Formulare ist nicht mehr zulässig. Die offizielle Beschreibung umfasst aber Abrechnungen und administrative Kommunikation, nicht die Übermittlung einzelner Rechnungstransaktionen. Ein Clearing oder eine Meldung auf Rechnungsebene existiert im liechtensteinischen System nirgends.
Gilt ViDA ab 2030 für Liechtenstein?
Nicht als nationales Mandat. Liechtenstein gehört zum EWR, doch das EWR-Abkommen umfasst keine harmonisierte Besteuerung — Änderungen der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie durch ViDA werden also nicht zu liechtensteinischem Mehrwertsteuerrecht. «ViDA-Mandat = 1. Juli 2030» in eine liechtensteinische Roadmap zu schreiben wäre juristisch falsch. Ein liechtensteinisches Unternehmen kann mittelbar erfasst sein, wenn seine Transaktion oder Registrierung in den Mehrwertsteuerrahmen eines EU-Mitgliedstaates fällt — Rechtsgrundlage ist dann EU- und mitgliedstaatliches Recht, kein liechtensteinisches Mandat.
Ist ein Verkauf Liechtenstein–Deutschland eine innergemeinschaftliche Lieferung?
Nein, nicht automatisch — der EWR ist nicht das EU-Mehrwertsteuergebiet. Zu prüfen sind Ort der Leistung, Ware oder Dienstleistung, Registrierung oder Betriebsstätte des Lieferanten, Steuerstatus des Empfängers, Reverse Charge oder Einfuhrbehandlung sowie die E-Rechnungs-Regeln des Mitgliedstaates, in dessen Mehrwertsteuerbereich die Transaktion fällt. Beachten Sie ausserdem, dass Liechtenstein und die Schweiz aufgrund eines bilateralen Vertrags einen gemeinsamen Mehrwertsteuer-Anwendungsbereich bilden — LI–CH-Transaktionen sind also auch keine gewöhnlichen Drittlandsausfuhren.
Brauche ich für den Vorsteuerabzug eine strukturierte E-Rechnung?
Nein. Art. 28 MWSTG erlaubt den Abzug der Ihnen in Rechnung gestellten Inlandsteuer, der deklarierten Bezugs- bzw. Reverse-Charge-Steuer und der Einfuhrsteuer in den vorgesehenen Fällen, wobei der Abzug an den Nachweis der bezahlten Vorsteuer geknüpft ist. Das Gesetz verlangt nicht, dass die Rechnung strukturiert, EN-16931-XML oder ein Peppol-Dokument ist, und die Rechnungsdefinition ist formatneutral. Eine Papier- oder PDF-Rechnung bleibt gültig, sofern Dokument und zugrunde liegender Vorgang den Abzugsanspruch belegen.
Zusammenfassung
Liechtenstein hat das Minimum umgesetzt, das die Beschaffungsrichtlinie verlangte, und dann aufgehört. Öffentliche Auftraggeber müssen seit 2018 und 2019 EN-16931-Rechnungen entgegennehmen; Lieferanten mussten sie nie senden; und inländisches B2B und B2C kennen kein Mandat, kein Clearing, keine Meldung und kein angekündigtes Datum. eMWST hat 2025 die Mehrwertsteuerverwaltung digitalisiert — es verarbeitet aber Abrechnungen und Korrespondenz, keine Rechnungen.
Das Detail, das in jede Planung gehört: Der Staat selbst bittet um PDF per E-Mail. Die Einführung strukturierter Rechnungsstellung ist in Liechtenstein eine unternehmerische Entscheidung über Automatisierung, keine Compliance-Pflicht.
Für einen zertifizierten europäischen Access Point ist Liechtenstein offen: keine nationale Akkreditierung, keine lokale Lizenz, kein Büro, kein offizielles Postfach. Unterstützen Sie 9936 LI:VAT und die gewöhnliche OpenPeppol-Governance, und Sie können direkt anbinden. Zwei Dinge sollten in jedem Dokument dazu sauber getrennt bleiben: Die Pflicht zur Steuervertretung bindet die steuerpflichtige Person, nicht Sie — und der 1. Juli 2030 ist kein liechtensteinisches Datum.
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