Elektronische Rechnung in Luxemburg
Anforderungen, Formate und Übertragungswege für elektronische Rechnungen an öffentliche Auftraggeber in Luxemburg.
Luxemburg hat die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Sektor vollständig eingeführt und zählt damit zu den Vorreitern Europas im B2G-Bereich. Alle Lieferanten – inländische wie ausländische – müssen ihre Rechnungen an luxemburgische Behörden elektronisch übermitteln.
Anders als viele Nachbarländer hat Luxemburg kein zentrales staatliches Portal geschaffen, sondern setzt vollständig auf das Peppol-Netzwerk. Mit dem im Juli 2026 gebilligten Gesetzentwurf wird die Pflicht schrittweise auf den inländischen B2B-Bereich ausgeweitet.
Der B2G-Bereich ist seit 2023 vollständig umgestellt. Für den B2B-Bereich hat der Regierungsrat am 17. Juli 2026 einen Gesetzentwurf gebilligt, der eine gestaffelte Einführung zwischen 2028 und 2029 vorsieht.
Öffentliche Auftraggeber müssen normkonforme E-Rechnungen entgegennehmen und verarbeiten: zentrale Stellen ab dem 18. April 2019, subzentrale Auftraggeber wie Gemeinden ab dem 18. April 2020.
Das Änderungsgesetz verpflichtet nun auch die Wirtschaftsteilnehmer zur elektronischen Rechnungsstellung. Die begleitende Verordnung bestimmt Peppol als gemeinsames Liefernetzwerk und legt die manuellen Alternativlösungen fest.
Große Wirtschaftsteilnehmer ab dem 18. Mai 2022, mittlere ab dem 18. Oktober 2022, kleine und neu gegründete ab dem 18. März 2023. Seither gilt die Pflicht ausnahmslos.
Der Ministerrat verabschiedet einen Gesetzentwurf samt großherzoglicher Verordnung, der die E-Rechnungspflicht auf inländische B2B-Umsätze ausweitet.
Betrifft Rechnungen und Gutschriften in UBL und CII. Für deutsche Lieferanten, die noch XRechnung 2.2.0 oder 2.3.1 einsetzen, besteht Handlungsbedarf.
Jedes Unternehmen muss elektronische Rechnungen empfangen und verarbeiten können – unabhängig von der Größe.
Große und mittelgroße Unternehmen müssen ihre inländischen B2B-Rechnungen elektronisch ausstellen.
Die Ausstellungspflicht wird auf alle verbleibenden Unternehmen einschließlich Kleinst- und Einzelunternehmen ausgeweitet.
Die EU-weite Digital Reporting Requirement für innergemeinschaftliche B2B-Umsätze tritt in Kraft und ersetzt die Zusammenfassenden Meldungen. Sie wird über ein separates Begleitgesetz umgesetzt.
Beim B2B-Teil handelt es sich bislang um einen Gesetzentwurf, nicht um geltendes Recht. Endgültiger Anwendungsbereich, Fristen und technischer Standard werden erst im parlamentarischen Verfahren festgeschrieben. Die Daten sind als klare Richtungsangabe zu verstehen, noch nicht als verbindliche Frist.
Rechtsgrundlage ist das Gesetz vom 16. Mai 2019 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 13. Dezember 2021. Es gilt für alle Rechnungen im Rahmen öffentlicher Aufträge und Konzessionsverträge – unabhängig von Rechnungshöhe und Vergabeverfahren.
Maßgeblich waren die Kennzahlen zum Bilanzstichtag 2019. Die Einstufung entschied über den jeweiligen Stichtag:
Der am 17. Juli 2026 gebilligte Gesetzentwurf überträgt das im öffentlichen Sektor erprobte Modell auf den privatwirtschaftlichen Rechnungsverkehr. Betroffen sind inländische B2B-Umsätze zwischen in Luxemburg ansässigen Unternehmen. Rechnungen müssen dann strukturiert und maschinenlesbar ausgetauscht werden.
Die Reihenfolge ist bewusst gewählt: Zuerst wird die Empfangsfähigkeit flächendeckend hergestellt, erst danach greift die Ausstellungspflicht – gestaffelt nach Unternehmensgröße.
Strukturierte Rechnungen werden direkt zwischen den Unternehmen über Peppol ausgetauscht. Die Steuerverwaltung ist an diesem Austausch nicht beteiligt.
Der Entwurf sieht keine laufende Meldung von Rechnungsdaten an die Steuerverwaltung vor. Das unterscheidet Luxemburg deutlich von Frankreich und Belgien.
Die einzige künftige Meldepflicht ergibt sich aus dem EU-Recht: die grenzüberschreitende Digital Reporting Requirement unter ViDA ab dem 1. Juli 2030 für innergemeinschaftliche B2B-Umsätze. Für rein nationale Transaktionen bleibt es beim reinen Rechnungsaustausch. Für Unternehmen bedeutet das einen spürbar geringeren Umsetzungsaufwand als in den Nachbarländern.
Wenn Sie als ausländisches Unternehmen eine luxemburgische öffentliche Einrichtung beliefern, unterliegen Sie derselben Verpflichtung wie inländische Anbieter. Das Gesetz knüpft an die Beteiligung am öffentlichen Auftrag an, nicht an den Sitz des Unternehmens. Über einen zertifizierten Peppol Access Point ist die Anbindung grenzüberschreitend unkompliziert möglich.
Jede elektronische Rechnung muss der europäischen Norm EN 16931-1:2017 entsprechen und in einer der beiden zugelassenen Syntaxen vorliegen. Luxemburg verwendet den reinen europäischen Standard – ohne nationale CIUS oder lokale Abweichungen, was die grenzüberschreitende Kompatibilität erheblich vereinfacht.
Universal Business Language nach ISO/IEC 19845:2015, gepflegt von OASIS. In der Praxis über Peppol BIS Billing 3.0 das mit Abstand meistgenutzte Format.
Cross Industry Invoice nach den XML-Schemas 16B (SCRDM – CII). Zulässig, aber deutlich seltener im Einsatz als UBL.
Ab dem 1. Oktober 2026 akzeptiert Luxemburg keine XRechnung-Versionen unterhalb 3.0 mehr – weder für Rechnungen noch für Gutschriften, weder in UBL noch in CII. Wer noch XRechnung 2.2.0 oder 2.3.1 erzeugt, sollte direkt auf eine aktuelle 3.0-Fassung umstellen.
Die großherzogliche Verordnung vom 13. Dezember 2021 bestimmt Peppol als gemeinsames Liefernetzwerk. Der Austausch folgt dem Vier-Ecken-Modell: Der Aussteller übergibt die Rechnung seinem Access Point, dieser leitet sie über das Netzwerk an den Access Point des Empfängers weiter, der sie in dessen System zustellt. Eine staatliche Plattform sitzt nicht im Übertragungsweg.
Dieselbe Anbindung funktioniert für alle Peppol-Länder – ohne separate Verbindung je Geschäftspartner.
Verschlüsselte Kommunikation zwischen den Zugangspunkten und Nichtabstreitbarkeit der Zustellung.
Wer im Netzwerk ist, kann mit jedem anderen Teilnehmer austauschen – auch privatwirtschaftlich und international.
Über dieselbe Verbindung lassen sich auch Bestellungen, Kataloge und weitere strukturierte Dokumente austauschen.
Für die Adressierung wird die Peppol-Kennnummer (EndpointID) des Empfängers benötigt – in Luxemburg die Identifikationsnummer aus dem Handelsregister oder übergangsweise die Mehrwertsteuernummer. Öffentliche Einrichtungen sind in einer amtlichen Liste verzeichnet.
Für den Zugang zum Peppol-Netzwerk gibt es mehrere Wege. Welcher passt, hängt vor allem vom Rechnungsvolumen und der vorhandenen Systemlandschaft ab.
Anbindung über einen spezialisierten Dienstleister, gekoppelt an ERP oder Rechnungssoftware. Der Anbieter muss nicht in Luxemburg ansässig sein. Der geeignete Weg für regelmäßiges Rechnungsaufkommen und für den Empfang.
Zahlreiche Systeme bringen den Versand über Peppol bereits mit. Zu prüfen ist, ob das Modul aktiviert ist und ob auch der Empfang unterstützt wird.
Als nicht automatisierte Alternative stehen zwei Formulare bereit: manuelle Eingabe der Rechnungsdaten oder Hochladen einer bereits konformen Datei. Gedacht als Übergangslösung für sehr kleine Volumina – möglich ist damit nur der Versand, nicht der Empfang.
Technisch möglich, aber nur für größere Organisationen mit eigener IT-Abteilung und entsprechenden Ressourcen sinnvoll.
Rechnungen und Buchführungsunterlagen sind in Luxemburg zehn Jahre aufzubewahren, gerechnet ab dem Ende des Geschäftsjahres, auf das sie sich beziehen. Die elektronische Aufbewahrung ist zulässig, sofern Authentizität der Herkunft, Integrität des Inhalts und Lesbarkeit über den gesamten Zeitraum gewährleistet sind.
Da die Rechnung ohnehin bereits elektronisch vorliegt, entfällt der Umweg über Papier- oder Scan-Archive. Das ist einer der Nebeneffekte der Umstellung, der in der Praxis am schnellsten spürbar wird.
Als zertifizierter Peppol Access Point verbinden wir Ihr System mit dem luxemburgischen Empfängerkreis – und mit dem übrigen Peppol-Netzwerk gleich mit:
Luxemburg gehört zu den europäischen Vorreitern der B2G-E-Rechnung. Seit März 2023 ist die elektronische Rechnungsstellung für alle Lieferanten des öffentlichen Sektors verpflichtend – inländische wie ausländische, ohne Betragsgrenze und ohne Ausnahme nach Unternehmensgröße.
Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern wurde kein zentrales staatliches Portal geschaffen. Stattdessen setzt Luxemburg vollständig auf das dezentrale Peppol-Netzwerk und den reinen europäischen Standard EN 16931 ohne nationale Abweichungen. Das macht die grenzüberschreitende Umsetzung deutlich einfacher als in Ländern mit eigenem Clearing-Portal.
Mit dem Gesetzentwurf vom Juli 2026 wird dieses Modell auf den inländischen B2B-Bereich ausgeweitet – gestaffelt zwischen 2028 und 2029 und weiterhin auf Peppol-Basis. Bemerkenswert ist, was der Entwurf nicht enthält: eine nationale Meldepflicht für Rechnungsdaten. Damit bleibt Luxemburg im westeuropäischen Vergleich der Weg mit dem geringsten Umsetzungsaufwand.
Wer heute bereits über Peppol an den öffentlichen Sektor fakturiert, verfügt über den Großteil der Infrastruktur, die ab 2028 im B2B-Bereich verlangt wird. Die Umstellung erweitert eine vorhandene Leitung, statt eine neue zu verlegen.