Machen Sie sich mit dem australischen Peppol-Rahmenwerk, den PINT A-NZ-Anforderungen, den Verpflichtungen für den öffentlichen Sektor sowie den freiwilligen Regeln für die elektronische Rechnungsstellung im B2B-Bereich vertraut.
Australien hat sich für ein dezentrales Peppol-Vier-Ecken-Modell entschieden, das auf Automatisierung und Betrugsprävention zielt, nicht auf Steuerkontrolle. Die australische Steuerverwaltung ATO erhält keine Rechnungskopien und kann deren Inhalt nicht einsehen. Das System ist damit weder ein Clearing-Modell noch ein CTC-Regime.
Ein nationales B2B-Mandat gibt es nicht. Die Pflicht liegt bei den Bundesbehörden – den Non-Corporate Commonwealth Entities: zunächst die Fähigkeit, Peppol-Rechnungen zu empfangen, seit 2026 zusätzlich Nutzungs- und Automatisierungsziele. Private Lieferanten trifft keine allgemeine gesetzliche Sendepflicht; ein einzelner öffentlicher Auftraggeber kann sie aber vertraglich vereinbaren.
0151:ABN
die Australian Business Number ist die vorgeschriebene Teilnehmerkennung
PINT A-NZ
die verbindliche Spezifikation in UBL 2.1 – nicht Peppol BIS Billing 3.0
Akkreditierung
für jeden Anbieter australischer Nutzer erforderlich – eine ausländische Zertifizierung genügt nicht
Zeitplan
Ein langsamer Aufbau auf der Empfangsseite – und 2025/2026 eine deutliche Wende hin zu messbarer Nutzung statt bloßer Fähigkeit.
Bereits in Kraft
31. Oktober 2019
Die ATO wird australische Peppol Authority
Der Peppol-Rollout auf Bundesebene beginnt – mit der Steuerverwaltung in der ungewöhnlichen Rolle des Netzbetreibers statt des Datenempfängers.
2021 – 2022
Empfangsfähigkeit für Bundesbehörden
Wesentliche Non-Corporate Commonwealth Entities mussten bis zum 1. Juli 2021 Peppol-Rechnungen empfangen können, die übrigen bis zum 1. Juli 2022.
15. November 2024 – 15. Mai 2025
Migration zu PINT A-NZ
PINT A-NZ wurde zur verbindlichen Spezifikation, das ältere A-NZ Peppol BIS Billing wurde außer Betrieb genommen. Siehe PINT A-NZ und Formate.
9. März 2026
PINT A-NZ 1.1.2 wird verbindlich
Die derzeit maßgebliche Version. Version 1.1.3 wurde am 8. Juni 2026 veröffentlicht, wird aber erst später im Jahr verbindlich.
1. Juli 2026
Das 30-%-Ziel wird fällig
Die NCE sollten mit ihren Lieferanten erreichen, dass mindestens 30 % aller eingehenden Rechnungen als Peppol-Rechnungen ankommen. Der Termin ist verstrichen; ein zusammenfassender öffentlicher Bericht zur tatsächlichen Erfüllung über alle NCE hinweg liegt nicht vor.
Noch bevorstehend
7. September 2026
PINT A-NZ 1.1.3 wird verbindlich
Im Juni veröffentlicht, ab September verbindlich – ein Takt, der die Versionsverfolgung zum Betriebsmodell macht statt zur Projektaufgabe.
Dezember 2026
Automatisierter Versand und Verarbeitung
Die NCE müssen sowohl die Verarbeitung eingehender als auch den Versand ausgehender E-Rechnungen automatisieren. Die vierteljährliche Fortschrittsmeldung an die australische Peppol Authority läuft durchgehend weiter.
B2G und das Bundesmandat
Die Bundespflicht liegt auf der Käuferseite. Non-Corporate Commonwealth Entities müssen Peppol-Rechnungen empfangen können und seit 2026 zusätzlich Nutzung und Automatisierung nachweisen. Für Corporate Commonwealth Entities und Commonwealth Companies gilt keine vergleichbare flächendeckende Pflicht – dort wird die Einführung empfohlen.
Müssen Lieferanten senden?
Nein. Kein allgemeines Gesetz verpflichtet einen Lieferanten einer Bundesbehörde, ausschließlich Peppol-Rechnungen zu senden. Öffentliche Auftraggeber können die E-Rechnung jedoch in neue Ausschreibungen und Verträge aufnehmen, Peppol mit einem Lieferanten vereinbaren und das Onboarding von Lieferanten mit hohem Volumen priorisieren. Eine Pflicht kann also vertraglich entstehen, auch wenn das Steuerrecht keine vorsieht.
Für alle, die an den australischen Bund liefern, heißt das praktisch: Prüfen Sie den Vertrag, nicht das Gesetzbuch.
Bundesstaaten und Territorien
Einen einheitlichen verbindlichen Zeitplan für Bundesstaaten, Territorien und Kommunen gibt es nicht – die Einführung verläuft uneinheitlich und muss je Jurisdiktion geprüft werden.
New South WalesDas klarste Beispiel: Seit dem 1. Januar 2022 müssen alle Behörden der NSW-Regierung E-Rechnungen annehmen können. Das offizielle Portal stellt ausdrücklich klar, dass das Mandat nicht für Lieferanten gilt
Western AustraliaDie Einführung läuft behördenweise. Einzelne WA-Stellen senden und empfangen bereits über Peppol, akzeptieren daneben aber weiterhin PDF per E-Mail – was das Fehlen eines landesweiten Lieferantenmandats bestätigt
ÜbrigeEinführung programmweise, ohne einheitlichen Termin
Das Muster ist in ganz Australien dasselbe: Empfangspflichten für den öffentlichen Sektor, keine Sendepflicht für Unternehmen.
B2B und B2C
Im inländischen B2B bleibt Peppol freiwillig – das Produktregister der ATO stellt ausdrücklich fest, dass die E-Rechnung nicht verpflichtend ist. Das Treasury hat zweimal konsultiert: 2020/2021 zu Optionen eines verpflichtenden B2B-Mandats und 2021/2022 zum Business eInvoicing Right, mit dem ein Käufer vom Lieferanten eine Peppol-Rechnung verlangen könnte.
Beide Konsultationen sind abgeschlossen, keine führte zu einem nationalen B2B-Mandat. Ein künftiges Datum für eine verpflichtende inländische B2B-E-Rechnung wurde nicht angekündigt. Jede Roadmap, die eines zeigt, ist Spekulation.
B2C
Geschäfte mit Verbrauchern sind vom australischen Peppol-Rahmen ausdrücklich ausgenommen. Es gibt weder ein Mandat noch einen angekündigten Zeitplan dafür.
Grenzüberschreitend und ViDA
Australien liegt außerhalb der EU und erhebt GST; die EU-Reform ViDA begründet daher keine australische Pflicht. Ein Verkauf aus Australien an einen EU-Käufer ist keine innergemeinschaftliche Lieferung: Es gelten die australischen GST-Regeln sowie die Anforderungen des Bestimmungslandes. Fällt die europäische Seite unter ein nationales oder künftiges ViDA-Regime, sind es deren lokale Regeln, die ein bestimmtes europäisches Format oder einen Kanal verlangen können – und genau dort wird die Frage der PINT-A-NZ-Kompatibilität praktisch.
Das Peppol-Modell
Australien nutzt das klassische Vier-Ecken-Modell: Lieferant → Access Point des Lieferanten → Access Point des Käufers → Käufer, wobei die Access Points Adresse und unterstützte Dokumente des Empfängers über die Peppol-Discovery-Infrastruktur ermitteln.
Was Australien bewusst nicht tut
Kein zentrales Clearing und kein Fünf-Ecken-Modell, das jede Rechnung an die Steuerverwaltung übermittelt
Keine vorherige Registrierung oder Genehmigung einer Rechnung durch die ATO und keine staatliche Clearing-ID
Keine Echtzeit- oder Nahezu-Echtzeit-Meldung und keine Antwort der Steuerverwaltung vor der Zustellung
Die ATO versteht die E-Rechnung als Produktivitäts- und Schutzmaßnahme für Unternehmen, nicht als Instrument der Steuererhebung. Sie erhält keine Rechnungskopien und kann deren Inhalt nicht einsehen.
Was Access Points melden
Australische Access Points müssen der australischen Peppol Authority monatlich aggregierte Statistiken übermitteln – aktive Sender, aktive Empfänger sowie gesendete und empfangene Transaktionen je Dokumenttyp – innerhalb von zehn Werktagen nach Monatsende. Das ist statistische Netzmeldung, keine Meldung auf Rechnungsebene: Inhalte, Beträge, Beteiligte und Positionen erreichen die ATO nie.
PINT A-NZ und Formate
Verbindliche lokale Spezifikation ist PINT A-NZ Billing auf Basis von UBL 2.1. Access Points müssen PINT-A-NZ-Rechnung und -Gutschrift unterstützen; Self-Billing-Rechnung und -Gutschrift sind optional.
SyntaxUBL 2.1 Invoice und CreditNote. UN/CEFACT CII ist keine vorgeschriebene australische Peppol-Syntax
CustomizationIDurn:peppol:pint:billing-1@aunz-1
ProfileIDurn:peppol:bis:billing
PINT A-NZ ist keine erklärte CIUS von EN 16931. OpenPeppol beschreibt es als Länderspezifikation auf Basis des globalen PINT, lokalisiert für die australische und neuseeländische GST. PINT-EU ist demgegenüber ausdrücklich eine CIUS von EN 16931 mit eigenen Validierungsregeln – und die EN-16931-Terminologie wurde aus der PINT-A-NZ-Dokumentation entfernt. Beide teilen Architektur und weite Teile der Semantik, doch PINT-A-NZ-Konformität sollte nicht als rechtliche EN-16931-Konformität dargestellt werden.
Praktische Folge: Für einen europäischen Empfänger können PINT-EU, Peppol BIS Billing 3.0 oder eine nationale europäische CIUS erforderlich sein statt PINT A-NZ. Ein australischer Exporteur darf nicht davon ausgehen, dass sein Inlandsprofil ein europäisches Mandat erfüllt.
Wo das PDF steht
Als Peppol-E-RechnungNicht zulässig. Die ATO definiert die E-Rechnung als strukturierte Daten, die unmittelbar zwischen Systemen ausgetauscht werden; ein per E-Mail gesendetes PDF ist keine E-Rechnung
Als GST-SteuerrechnungZulässig. Die ATO erlaubt die Ausstellung einer Steuerrechnung per E-Mail als PDF oder in einem anderen digitalen Format, sofern sie die Pflichtangaben enthält
Als AnhangEin PDF darf ein PINT-A-NZ-Dokument begleiten, ersetzt aber das verpflichtende UBL-XML nicht, wenn Vertrag oder Geschäftspartner eine Peppol-E-Rechnung verlangen
Zwei verschiedene Fragen, zwei verschiedene Antworten – die Unterscheidung gehört in jede Lieferantenvereinbarung.
Kennungen
Die australische Teilnehmerkennung ist die Australian Business Number unter dem Schema 0151, dem ISO-6523-Code für die ABN.
Format
0151:<11-stellige ABN> – zum Beispiel 0151:70598519443
Die ABN muss zusätzlich als Legal Registration Identifier australischer Verkäufer und Käufer in der Rechnung selbst geführt werden. Peppol unterstützt technisch weitere Schemata für internationale Teilnehmer; für eine australische Organisation ist die ABN unter 0151 jedoch die normativ vorgeschriebene Standardkennung.
Akkreditierung von Anbietern
Hier unterscheidet sich Australien deutlich von den meisten Peppol-Ländern. Eine Zertifizierung durch eine europäische oder andere Peppol Authority genügt nicht, um australische Endnutzer zu bedienen. Ein Anbieter muss das australische Akkreditierungsverfahren bei der ATO als Peppol Authority durchlaufen.
Es handelt sich um eine zusätzliche nationale Akkreditierung, nicht aber um eine Rolle nach Art des slowakischen digitálny poštár oder eines Clearing-Anbieters: Der Access Point bleibt gewöhnlicher Teilnehmer im Vier-Ecken-Netz und leitet niemals Rechnungen zur Registrierung an die ATO weiter.
Wie sich ein ausländischer Anbieter akkreditiert
01Eine bestimmte OpenPeppol-Heimat-Authority haben
02Das unterzeichnete Peppol Service Provider Agreement mit dieser Authority vorlegen
03Einen Antrag bei der australischen Peppol Authority stellen
04Australische Due-Diligence-, Sicherheits- und Interoperabilitätsanforderungen erfüllen
05Die Bestätigung der australischen Akkreditierung erhalten
Für bereits andernorts akkreditierte Anbieter ist der Testaufwand reduziert: statt vollständiger Unit- und Acceptance-Tests genügt die Interoperabilitätsprüfung gegen PINT A-NZ.
Keine lokale Gesellschaft erforderlich
Die veröffentlichten Anforderungen verlangen weder eine australische juristische Person noch ein Büro vor Ort, einen lokalen Steuer- oder Peppol-Vertreter oder ein staatliches Zustellpostfach. Das Verfahren sieht ausdrücklich Antragsteller ohne ABN vor, die ein Papierformular per E-Mail einreichen – ein starkes Indiz dafür, dass eine ausländische Gesellschaft ohne australische Gründung akkreditiert werden kann. Der Antragsteller muss in seiner eigenen Jurisdiktion ein registriertes Unternehmen sein und Prüfungen zu Rechtsstatus und Geschäftsführung bestehen.
Die inhaltlichen Anforderungen
—OpenPeppol-Mitgliedschaft und ein Peppol Service Provider Agreement
—Prüfung von Handelsregistereintrag und Zahlungsfähigkeit sowie der Geschäftsführung auf Disqualifikation, Insolvenz und Vorstrafen
—Berufshaftpflichtversicherung von mindestens 1 Mio. AUD je Schadensfall
—Der A-NZ Information Security Questionnaire, mit Selbstbewertung oder unabhängigem Audit gegen ISO/IEC 27001 oder das ASD/NZ Information Security Manual
—Verschlüsselung im Ruhezustand und bei der Übertragung, Mehrfaktor-Authentifizierung, Schlüsselverwaltung, Audit-Logging, Schwachstellen- und Patch-Management, Netztrennung, sichere Entwicklung, Backup und Security-Monitoring
—Dokumentiertes KYC und Identifikation der Endnutzer, Prüfung der Berechtigung des Kunden zur ABN-Registrierung sowie jährliche erneute Prüfung der Kunden
—PINT-A-NZ-Interoperabilitätstests, monatliche statistische Meldung und eine jährliche Akkreditierungsprüfung
Die trans-tasmanische Abstimmung
Australien und Neuseeland verfolgen einen abgestimmten Ansatz: eine gemeinsame PINT-A-NZ-Spezifikation, angeglichene Sicherheits- und Akkreditierungsanforderungen und einen Mechanismus zur gegenseitigen Anerkennung. Ein in Australien akkreditierter Anbieter kann die gegenseitige Akkreditierung bei der neuseeländischen Peppol Authority gesondert beantragen – womit die beiden Märkte ein Projekt werden statt zweier.
Aufbewahrung
Das australische Steuerrecht verlangt, Geschäftsunterlagen einschließlich Rechnungen fünf Jahre aufzubewahren – gerechnet ab Erstellung oder Erhalt der Unterlage beziehungsweise ab Abschluss des Vorgangs, je nachdem, was später liegt.
Die Unterlagen müssen in Englisch vorliegen oder ohne Weiteres übertragbar sein und in einer für die ATO zugänglichen Form gehalten werden
Elektronische Aufbewahrung ist zulässig; die Unterlagen müssen vollständig und unverändert bleiben
Da die ATO keine Rechnungskopie vorhält, liegt die Aufbewahrung vollständig beim Steuerpflichtigen
Der letzte Punkt ist der Unterschied zu einem Clearing-Land. In Italien oder Rumänien hält eine staatliche Plattform das Original eine Zeit lang vor; in Australien wird zentral nichts gespeichert, sodass die UBL-Datei und der Zustellnachweis beim Unternehmen oder seinem Dienstleister verbleiben müssen.
Zahlungsfristen und Sanktionen
Australien setzt auf Anreiz statt Strafe. Ein Bußgeld für eine nicht gesendete Peppol-Rechnung gibt es nicht – weil für private Unternehmen keine Sendepflicht besteht. Stattdessen belohnt die Zahlungspolitik des Bundes die Nutzung.
5 KalendertageMaximale Zahlungsfrist, wenn Peppol-E-Rechnung vereinbart wurde
20 KalendertageDie übliche Frist für sonstige Rechnungen
ZinsenBei verspäteter Zahlung von der Behörde zu leisten, sofern der berechnete Betrag 100 AUD übersteigt
Eine Vervierfachung der Zahlungsgeschwindigkeit ist ein stärkeres Argument für die Einführung als die meisten europäischen Sanktionsregime. Zu beachten: Es handelt sich um staatliche Zahlungspolitik – nicht um ein E-Rechnungsmandat für den Lieferanten.
Wie wir Sie unterstützen
Australien ist ein Peppol-Markt mit eigener Spezifikation, eigenem Kennungsschema und eigener Akkreditierung – nichts davon deckt eine europäische Einrichtung von Haus aus ab:
PINT A-NZ Billing in UBL 2.1 – Rechnung und Gutschrift, mit korrekter CustomizationID und ProfileID
Adressierung über 0151:ABN, mit der ABN als Legal Registration Identifier
Versionsverfolgung über die PINT-A-NZ-Releases, damit ein verbindlicher Versionswechsel kein Störfall wird
Konvertierung zwischen PINT A-NZ und europäischen Profilen für Exporteure mit EU-Kunden
GST-korrekte Steuerkategorien und -sätze auf australischer, EN-16931-Regeln auf europäischer Seite
Anbindung über API, SFTP und CSV, mit ERP- und IDoc-Quelldaten
Häufige Fragen
Ist die E-Rechnung in Australien verpflichtend?
Für Unternehmen nicht. Bundesbehörden müssen Peppol-Rechnungen empfangen können und seit 2026 Nutzungs- und Automatisierungsziele erfüllen – ein allgemeines Gesetz verpflichtet einen privaten Lieferanten jedoch nicht zum Senden. Ein inländisches B2B-Mandat gibt es nicht und ein Datum dafür wurde nicht angekündigt; B2C liegt ausdrücklich außerhalb des Rahmens. Ein einzelner öffentlicher Auftraggeber kann Peppol dennoch vertraglich verlangen.
Sieht die ATO meine Rechnungen?
Nein. Australiens Modell ist ein Peppol-Vier-Ecken-Netz mit dem Ziel Automatisierung und Betrugsprävention, nicht Steuerkontrolle. Die ATO erhält keine Kopien und kann Rechnungsinhalte nicht einsehen. Es gibt kein Clearing, keine Rechnungsregistrierung, keine Clearing-ID und keine Echtzeitmeldung. Access Points übermitteln der australischen Peppol Authority monatlich aggregierte Statistiken – Sender- und Empfängerzahlen sowie Transaktionsvolumina je Dokumenttyp –, niemals aber Inhalte, Beträge, Beteiligte oder Positionen.
Kann ich meinen europäischen Peppol Access Point in Australien nutzen?
Nicht ohne australische Akkreditierung. Eine Zertifizierung durch eine europäische Peppol Authority genügt nicht, um australische Endnutzer zu bedienen – der Anbieter muss einen Antrag bei der australischen Peppol Authority stellen und lokale Due-Diligence-, Sicherheits- und Interoperabilitätsanforderungen erfüllen. Erfreulich für bereits akkreditierte Anbieter: Der Test beschränkt sich auf die Interoperabilitätsprüfung gegen PINT A-NZ. Eine australische Gesellschaft, ein Büro oder ein Vertreter sind nicht erforderlich; Antragsteller ohne ABN reichen ein Papierformular ein.
Funktioniert meine PINT-A-NZ-Rechnung bei einem europäischen Kunden?
Gehen Sie nicht davon aus. PINT A-NZ ist eine Länderspezifikation auf Basis des globalen PINT, lokalisiert für die australische und neuseeländische GST – und keine erklärte CIUS von EN 16931; die EN-16931-Terminologie wurde aus der Dokumentation entfernt. PINT-EU ist demgegenüber ausdrücklich eine CIUS von EN 16931 mit eigenen Validierungsregeln. Für einen europäischen Empfänger können daher PINT-EU, Peppol BIS Billing 3.0 oder eine nationale europäische CIUS erforderlich sein.
Darf ich weiterhin PDF-Rechnungen senden?
Das hängt von der Fragestellung ab. Als GST-Steuerrechnung ja – die ATO erlaubt die Ausstellung per E-Mail als PDF oder in einem anderen digitalen Format, sofern die Pflichtangaben enthalten sind. Als Peppol-E-Rechnung nein – die ATO definiert die E-Rechnung als strukturierte Daten im unmittelbaren Systemaustausch, und ein PDF per E-Mail ist keine. Ein PDF darf einem PINT-A-NZ-Dokument beigefügt werden, ersetzt das UBL-XML aber nicht, wenn ein Vertrag eine Peppol-E-Rechnung verlangt.
Welche Kennung registriere ich?
Die Australian Business Number unter dem Schema 0151 – zum Beispiel 0151:70598519443. Die ABN muss zusätzlich als Legal Registration Identifier australischer Verkäufer und Käufer in der Rechnung selbst erscheinen. Peppol unterstützt weitere Schemata für internationale Teilnehmer; für eine australische Organisation ist die ABN unter 0151 die normativ vorgeschriebene Standardkennung.
Was bringt mir die Einführung der E-Rechnung?
Schnellere Zahlung durch den Bund. Ist die Peppol-E-Rechnung vereinbart, beträgt die maximale Zahlungsfrist 5 statt der üblichen 20 Kalendertage, und die Behörde muss bei verspäteter Zahlung Zinsen leisten, sofern der berechnete Betrag 100 AUD übersteigt. Das ist staatliche Zahlungspolitik und keine Pflicht für Sie – aber ein stärkeres kaufmännisches Argument als die meisten europäischen Sanktionsregime.
Funktioniert dieselbe Einrichtung für Neuseeland?
Weitgehend ja. Australien und Neuseeland verfolgen einen abgestimmten trans-tasmanischen Ansatz: eine gemeinsame PINT-A-NZ-Spezifikation, angeglichene Sicherheits- und Akkreditierungsanforderungen und einen Mechanismus zur gegenseitigen Anerkennung. Ein in Australien akkreditierter Anbieter kann die gegenseitige Akkreditierung bei der neuseeländischen Peppol Authority gesondert beantragen – womit beide Märkte eine Umsetzung werden statt zweier.
Zusammenfassung
Australien ist ein Peppol-Land ohne steuerliche Agenda. Die ATO steuert das Netz als Peppol Authority, sieht aber keine Rechnungen; es gibt kein Clearing, keine Meldung und kein B2B-Mandat. Die Pflichten liegen bei den Bundeskäufern – Empfangsfähigkeit seit 2021/2022, ein 30-%-Nutzungsziel ab Juli 2026 und automatisierter Versand und Verarbeitung bis Dezember 2026.
Technisch ist es eine eigene Welt: PINT A-NZ Billing in UBL 2.1 statt Peppol BIS Billing 3.0, die ABN unter Schema 0151 und ein verbindlicher Versionstakt, der sich etwa zweimal jährlich bewegt.
Zwei Fallstricke, die man benennen sollte. PINT A-NZ ist keine erklärte CIUS von EN 16931 und sollte nicht als Erfüllung eines europäischen Mandats angenommen werden. Und die australische Akkreditierung ist eine echte Zusatzanforderung – ein europäisches Peppol-Zertifikat allein berechtigt nicht zur Betreuung australischer Nutzer, auch wenn dafür keine australische Gesellschaft nötig ist.
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