Wachstumschancengesetz beschlossen
Die Pflicht zur elektronische Rechnung wird für Unternehmen schrittweise zwischen 2025 und 2028 eingeführt
Der Deutsche Bundesrat hat am 22. März 2024 das Wachstumschancengesetz beschlossen (zuletzt aktualisiert: 22.03.2024).
Die Definition der elektronischen Rechnung wurde geändert.
Alte Fassung (siehe Umsatzsteuergesetz (UStG) § 14):
„Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.“
Z.B.: pdf, Edifact, Excel, Word
Auf Grundlage der aktuellen Fassung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL)
ist in § 14 UStG bislang der Vorrang der Papierrechnung vor der elektronischen Rechnung
(eRechnung) geregelt. Ausstellung und Empfang einer eRechnung sind nur vorbehaltlich
der Zustimmung des Empfängers möglich.
Neue Fassung:
„Die elektronische Rechnung (E-Rechnung) muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU vom 16. April 2014 entsprechen.“
Z.B.: XRechnung, ZUGFeRD, Peppol BIS, PINT
Die obligatorische Verwendung der eRechnung ist Voraussetzung für die zu einem späteren Zeitpunkt einzuführende Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich durch Unternehmer an ein bundeseinheitliches elektronisches System der Verwaltung (Meldesystem). Durch die Einführung der obligatorischen Verwendung der eRechnung soll das Verfahren für die Unternehmer zeitlich entzerrt werden sowie die Nutzung der bestehenden Möglichkeiten der Digitalisierung in der Wirtschaft gefördert werden.
Unternehmensinterne Prozesse bei der Rechnungsverarbeitung können durch sie vereinfacht werden, was auch dem Bürokratieabbau dient. Schließlich können durch eine medienbruchfreie Übermittlung der Rechnungsdaten Fehler bei einer manuellen Erfassung auf Seiten des Rechnungsempfängers vermieden werden.
Das Gesetz sieht folgende Regelungen für die elektronische Rechnungsstellung vor:
Eine E-Rechnung für inländische Umsätze zwischen Unternhemen wird ab 01.01.2025 eingeführt.
Im Inland ansässige Unternehmer werden für ihre steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze zur Ausstellung einer eRechnung verpflichtet, wenn diese Umsätze an andere im Inland ansässige Unternehmer für deren Unternehmen erbrachten werden.
Umsätze an Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten und an Endverbraucher sind von dieser Verpflichtung nicht betroffen.
Für den Rechnungsempfänger gelten folgende Regelungen:
Für den Rechnungssender gelten folgende Übergangsfristen:
Zwischen 01.01.2025 und 31.12.2026 dürfen Rechnungen übermittelt werden als:
Zwischen 01.01.2027 und 31.12.2027 dürfen Rechnungen übermittelt werden als:
Ausnahme: Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von weniger als 800.000 € sind von dieser Regelung ausgenommen. Sie können bis zum 31.12.2027 weiterhin Papierrechnungen übermitteln.
Ab 01.01.2028 müssen Rechnungen übermittelt werden als:
Zugleich stellt die elektronische Rechnung für die Steuerverwaltung die Grundlage für die Einführung eines transaktionsbasierten digitalen Meldesystems dar. Mit diesem System soll der Umsatzsteuerbetrug zukünftig effektiver bekämpft werden.
Siehe Drucksache 20/9006, Seite 31, §39a
08.09.2023 – Drucksache 433/23 – Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)
Siehe: Seiten 2, 60-62 (Artikel 29), 234-235
02.10.2023 – Drucksache 20/8628 – Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz), Siehe §29, s.60; s. 204-205
26.10.2023 – Drucksache 20/9006 – Unterrichtung durch die Bundesregierung
15.11.2023 – Drucksache 20/9341 – Beschlussempfehlung Finanzausschuss
16.11.2023 – Drucksache 20/9396 – Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
Verlängerung des allgemeinen Übergangszeitraums von einem auf zwei Jahre und des Übergangszeitraums für kleinere Unternehmer von zwei auf drei Jahre verschafft.
21.02.2024 – Drucksache 20/10410 – Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses
23.02.2024 – Drucksache 87/24 – Beschluss des Deutschen Bundestages
22.03.2024 – Deutscher Bundestag – Bundestag stimmt Kompromiss zum Wachstumschancengesetz zu
Tel: +49 561-56014568
Email: info@invoice-portal.de
Bildinformation:
Ort: Reichstagsgebäude, Plenarsaal, Berlin / Deutschland, Abgebildete Person: Scholz, Olaf
Aufgenommen: 06. September 2023, 09:21 Uhr, Bildnummer: 5017282,
Fotograf/in: Marc-Steffen Unger
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