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Rechnungsübertragung: Die Vertragsparteien müssen zivilrechtlich untereinander festlegen, welches zulässige elektronische Rechnungsformat und welcher zulässige Übermittlungsweg verwendet wird.
Empfangskanäle: Für den gesetzeskonformen Empfang elektronischer Rechnungen genügt ein E-Mail-Postfach. Alternativ sind auch Schnittstellen oder Portale zulässig.
Langfristig werden die Übertragungskanäle im Rahmen der VIDA-Implementierung überprüft, wobei gegebenenfalls spezifischere Anforderungen festgelegt werden.
Sanktionen: Ab Beginn der Verpflichtung (2027 oder 2028) sind „sonstige Rechnungen“ (z.B. Papier oder PDF) nicht mehr zum Vorsteuerabzug berechtigt. Zusätzliche Strafen für die Verweigerung der Annahme einer E-Rechnung sind derzeit nicht vorgesehen. Sollte der Empfänger jedoch die Annahme der E-Rechnung verweigern, obwohl der Sender nachweislich um eine ordnungsgemäße Übermittlung bemüht war, gerät der Empfänger in Verzug.
weitere Informationen: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2024-10-15-einfuehrung-e-rechnung.pdf?__blob=publicationFile&v=1
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