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In Luxemburg ist die rechtliche Grundlage für die elektronische Rechnungsstellung eine Kombination aus EU-Vorgaben und nationalem Recht. Luxemburg hat die relevanten EU-Richtlinien zur elektronischen Rechnungsstellung in seine nationale Gesetzgebung integriert und spezifische Vorschriften für die elektronische Rechnungsstellung erlassen. Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen für die elektronische Rechnungsstellung in Luxemburg sind:
1. EU-Mehrwertsteuerrichtlinie (2006/112/EG)
Die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie (2006/112/EG) bildet die grundlegende rechtliche Basis für die elektronische Rechnungsstellung in allen EU-Mitgliedstaaten, einschließlich Luxemburg. Die wichtigsten Bestimmungen dieser Richtlinie umfassen:
- Artikel 232 erlaubt den Mitgliedstaaten, elektronische Rechnungen anzuerkennen, sofern die Authentizität der Herkunft und Integrität des Inhalts gewährleistet sind.
- Diese Anforderungen können durch Verfahren wie elektronische Signaturen, EDI (Electronic Data Interchange) oder andere Technologien erfüllt werden, die die Sicherheit und Unveränderbarkeit der Daten gewährleisten.
2. Luxemburgisches Mehrwertsteuergesetz (Loi sur la taxe sur la valeur ajoutée)
Das luxemburgische Mehrwertsteuergesetz regelt die steuerlichen Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung. Es setzt die EU-Vorgaben um und legt fest, dass elektronische Rechnungen gleichwertig mit Papier-Rechnungen sind, wenn die Anforderungen an Authentizität und Integrität erfüllt sind:
- Elektronische Rechnungen müssen die gleichen steuerlich relevanten Informationen wie Papierrechnungen enthalten, darunter:
- Rechnungsnummer,
- Name und Adresse von Aussteller und Empfänger,
- Beschreibung der Ware oder Dienstleistung,
- Betrag und Mehrwertsteuer,
- Rechnungsdatum.
3. Verordnung zur elektronischen Rechnungsstellung im öffentlichen Sektor
Luxemburg hat die EU-Richtlinie 2014/55/EU zur elektronischen Rechnungsstellung im öffentlichen Sektor umgesetzt. Diese verpflichtet Unternehmen, die Rechnungen an öffentliche Einrichtungen ausstellen, ihre Rechnungen elektronisch einzureichen:
- Ab 18. November 2020 müssen alle Lieferanten des öffentlichen Sektors in Luxemburg elektronische Rechnungen gemäß den EU-Standards einreichen.
- Die Rechnungen müssen in einem strukturierten Format (z. B. XML oder UBL) vorliegen, um maschinenlesbar und automatisiert verarbeitbar zu sein.
- Die luxemburgische Regierung hat eine nationale Plattform eingeführt, über die Rechnungen an öffentliche Einrichtungen übermittelt werden können.
4. Elektronische Signaturen und deren Bedeutung
In Luxemburg können elektronische Signaturen verwendet werden, um die Authentizität und Integrität elektronischer Rechnungen zu gewährleisten. Die eIDAS-Verordnung der EU bildet die Grundlage für die Verwendung elektronischer Signaturen:
- Qualifizierte elektronische Signaturen (QES): Diese haben denselben rechtlichen Status wie handschriftliche Unterschriften und werden für die Verifizierung von Rechnungen empfohlen.
- Fortgeschrittene elektronische Signaturen (AES): Diese sind ebenfalls zulässig, sofern sie die Authentifizierung sicherstellen.
Elektronische Signaturen garantieren, dass der Absender der Rechnung eindeutig identifiziert werden kann und dass die Daten nach der Ausstellung der Rechnung unverändert bleiben.
5. Archivierung von elektronischen Rechnungen
Die Archivierungspflichten für elektronische Rechnungen in Luxemburg richten sich nach den allgemeinen EU-Vorgaben. Unternehmen müssen ihre elektronischen Rechnungen für mindestens 10 Jahre aufbewahren:
- Die Rechnungen müssen während des gesamten Aufbewahrungszeitraums lesbar bleiben.
- Authentizität und Integrität der Rechnungen müssen sichergestellt sein.
- Die Rechnungen müssen sicher gespeichert werden, damit sie bei einer Steuerprüfung jederzeit zugänglich sind.
6. Peppol und die luxemburgische eInvoicing-Plattform
Luxemburg hat die Nutzung des PEPPOL-Standards (Pan-European Public Procurement Online) für die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Sektor eingeführt:
- Der PEPPOL-Standard ermöglicht den sicheren und strukturierten Austausch von Rechnungen zwischen Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen in ganz Europa.
- Die nationale Plattform in Luxemburg unterstützt die Übermittlung von PEPPOL-konformen Rechnungen, wodurch die Verwaltungskosten gesenkt und die Effizienz erhöht werden.
7. Weitere relevante Vorschriften
- Gesetz über elektronische Kommunikation: Regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung von elektronischen Kommunikationsmitteln, einschließlich der elektronischen Rechnungsstellung und der Verwendung von elektronischen Signaturen.
- Steuerbehörden: Die luxemburgische Steuerverwaltung hat Leitlinien für Unternehmen zur Einhaltung der Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung veröffentlicht.
Zusammenfassung der rechtlichen Grundlagen in Luxemburg:
- EU-Mehrwertsteuerrichtlinie (2006/112/EG): Legt die Grundlage für die Anerkennung elektronischer Rechnungen, wenn Authentizität und Integrität gewährleistet sind.
- Luxemburgisches Mehrwertsteuergesetz: Elektronische Rechnungen müssen den gleichen Anforderungen wie Papierrechnungen entsprechen.
- Verordnung zur elektronischen Rechnungsstellung im öffentlichen Sektor: Verpflichtet Unternehmen, Rechnungen an den öffentlichen Sektor elektronisch einzureichen.
- Elektronische Signaturen: Können zur Sicherstellung der Authentizität und Integrität verwendet werden.
- Archivierungspflicht: Elektronische Rechnungen müssen mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.
- Peppol-Standard: Erforderlich für die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Sektor.
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Weitere Informationen
- Die elektronische Rechnungsstellung in Luxemburg – gouvernement.lu
- E-facturation – Luxembourg (public.lu)
- Praktischer Leitfaden – elektronische Rechnung: so gelingt die Umsetzung in Ihrem Unternehmen
- Präsentation zum Gesetz über die elektronische Rechnungsstellung (Power Point – 4,80 MB)
- Ministerium für Digitalisierung / Die Luxemburger Regierung (gouvernement.lu)