Zusammenfassung:
- Niemand muss eine Rechnung an öffentliche Auftraggeber in elektronischer Form schicken.
- Staatliche Behörden sind ab 18.4.2020 dazu verpflichtet, elektronische Rechnungen im Ober- und Unterschwellenbereich (ab 1.000 € netto) elektronisch empfangen und verarbeiten zu können.
- Für Gemeinden, Gemeindeverbände, Landratsämter und sonstige der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten diese Verpflichtungen ab 18.4.2020 zunächst für den Oberschwellenbereich und mit einer Übergangsfrist von zwei Jahren ab 18.4.2022 auch für den Unterschwellenbereich (ab 1.000 € netto).
- Die öffentliche Verwaltung in Bayern strebt an, bis Mitte 2025 vollständig auf elektronische Rechnungen umzusteigen.
Übertragungskanäle:
- In Bayern kann der Rechnungssteller wie gewohnt die E-Rechnung per E-Mail an den Rechnungsempfänger übertragen.
- XRechnung UBL Invoice
- XRechnung UBL Extension XRechnung
- XRechnung UBL CreditNote
- XRechnung UN/CEFACT Cross-Industry Invoice (CII)
Links:
- E-Rechnung in Bayern
- Bayerisches-eGovernment-Gesetz
- BayDiG – Gesetz über die Digitalisierung im Freistaat Bayern (Bayerisches Digitalgesetz – BayDiG) (22. Juli 2022) (Link 1)
- BayDiG – Gesetz über die Digitalisierung im Freistaat Bayern (Bayerisches Digitalgesetz – BayDiG) (22. Juli 2022) (Link 2)
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