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In Frankreich basiert die rechtliche Grundlage für die elektronische Rechnungsstellung auf einer Kombination von nationalen Gesetzen und EU-Vorschriften. Frankreich hat bereits frühzeitig Maßnahmen ergriffen, um elektronische Rechnungen zu fördern, insbesondere im Hinblick auf den Austausch zwischen Unternehmen und der öffentlichen Verwaltung. Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen für die elektronische Rechnungsstellung in Frankreich umfassen:
1. EU-Mehrwertsteuerrichtlinie (2006/112/EG)
Wie in allen EU-Mitgliedstaaten ist auch in Frankreich die Grundlage für die Anerkennung elektronischer Rechnungen die Mehrwertsteuerrichtlinie der EU (2006/112/EG). Diese Richtlinie regelt, dass:
- Elektronische Rechnungen grundsätzlich den gleichen rechtlichen Status wie Papier-Rechnungen haben, solange die Authentizität (Identität des Absenders) und die Integrität (Unveränderlichkeit des Inhalts) gewährleistet sind.
- Diese Anforderungen können durch geeignete Verfahren wie die elektronische Signatur oder EDI (Electronic Data Interchange) sichergestellt werden.
In Frankreich werden diese Bestimmungen durch nationale Vorschriften konkretisiert.
2. Französisches Umsatzsteuergesetz (Code général des impôts)
Das französische Umsatzsteuergesetz enthält spezifische Vorschriften zur elektronischen Rechnungsstellung im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer.
- Artikel 289-VI des Code général des impôts stellt klar, dass elektronische Rechnungen rechtlich anerkannt sind, wenn sie die Anforderungen der Authentizität und Integrität erfüllen. Diese Anforderungen können durch verschiedene Verfahren garantiert werden, z. B. durch die elektronische Signatur, durch EDI-Verfahren oder durch den elektronischen Austausch von strukturierten Daten (wie XML).
- Die elektronischen Rechnungen müssen innerhalb der üblichen Fristen ausgestellt werden, und sie müssen alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen (z. B. Name und Adresse des Ausstellers und Empfängers, Mehrwertsteuersatz, Rechnungsnummer usw.).
3. Gesetz zur Förderung der elektronischen Rechnungsstellung (Loi de Finances 2020)
Ein bedeutender Schritt in der Förderung der elektronischen Rechnungsstellung in Frankreich war das Gesetz zur Förderung der elektronischen Rechnungsstellung (Loi de Finances 2020), das ab dem 1. Juli 2024 für Unternehmen in Frankreich verpflichtend wird.
- Ab diesem Datum müssen alle Unternehmen elektronische Rechnungen für ihre Geschäfte mit anderen Unternehmen (B2B) ausstellen. Dies betrifft nicht nur Transaktionen mit der öffentlichen Verwaltung (B2G), sondern auch zwischen privaten Unternehmen (B2B).
- Die Umsetzung dieses Gesetzes erfolgt schrittweise, beginnend mit den größten Unternehmen. Es wird erwartet, dass alle Unternehmen bis Ende 2026 zur elektronischen Rechnungsstellung übergehen.
4. Plattform für elektronische Rechnungsstellung: PPF
- Frankreich hat angekündigt, dass sein öffentliches Rechnungsportal (PPF) nicht mehr als Plattform für die elektronische Rechnungsstellung dienen wird. Stattdessen müssen Unternehmen zugelassene Partner-Dematerialisierungsplattformen (PDPs) nutzen, um elektronische Rechnungen zu verwalten.
- Alle B2B- und B2G-Rechnungen müssen über die PDPs laufen, sowohl was die Ausstellung und den Empfang von Rechnungen als auch die Übermittlung von Rechnungsdaten betrifft (eReporting).
- Beginn der ersten Pilotphase (E-Invoicing via PDP): September 2025.
5. Elektronische Signaturen und EDI (Electronic Data Interchange)
In Frankreich können elektronische Rechnungen durch verschiedene Verfahren auf ihre Authentizität und Integrität überprüft werden:
- Eine elektronische Signatur (nach den Standards der EU-Verordnung 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste) kann verwendet werden, um die Identität des Absenders zu bestätigen und sicherzustellen, dass die Rechnung nach ihrer Ausstellung nicht verändert wurde.
- Alternativ können EDI-Systeme genutzt werden, bei denen die Transaktionen über festgelegte Kommunikationskanäle erfolgen, die die Authentizität und Integrität durch technische Lösungen gewährleisten.
6. Archivierungspflichten für elektronische Rechnungen
Wie in anderen EU-Staaten müssen elektronische Rechnungen in Frankreich für einen Zeitraum von mindestens 6 Jahren aufbewahrt werden. Dabei müssen folgende Anforderungen beachtet werden:
- Die Rechnungen müssen lesbar und jederzeit zugänglich sein.
- Die Integrität der Rechnungen muss garantiert werden, was bedeutet, dass sie nicht verändert werden dürfen, nachdem sie erstellt wurden.
- Elektronische Rechnungen müssen ordnungsgemäß archiviert und so gespeichert werden, dass sie bei einer Steuerprüfung leicht zugänglich sind.
7. Technische und gesetzliche Anforderungen an elektronische Rechnungen
Die gesetzlichen Anforderungen an elektronische Rechnungen in Frankreich betreffen nicht nur die Form und den Inhalt der Rechnung, sondern auch die Übertragungsmethoden und die Sicherheit. Dazu gehört:
- Elektronische Rechnungen müssen alle relevanten Informationen enthalten, die eine Papierrechnung auch haben muss (z. B. Name und Adresse des Ausstellers, die Mehrwertsteuernummer, Datum, Rechnungsnummer, die Menge und Art der gelieferten Waren oder Dienstleistungen, der Mehrwertsteuersatz und der Gesamtbetrag).
- Die Rechnungen müssen in einem strukturierten Format vorliegen, wie zum Beispiel XML oder UBL, wenn sie an öffentliche Stellen übermittelt werden. Für den Austausch zwischen Unternehmen wird eine derartige Struktur auch zunehmend erforderlich.
Fazit
In Frankreich ist die rechtliche Grundlage für die elektronische Rechnungsstellung in erster Linie durch die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie sowie durch nationale Gesetze, insbesondere das Code général des impôts, geregelt. Seit 2020 hat das Loi de Finances 2020 die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung vorangetrieben, insbesondere für B2G-Transaktionen und zunehmend auch für B2B-Transaktionen. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre elektronischen Rechnungen alle rechtlichen Anforderungen erfüllen, insbesondere hinsichtlich der Authentizität, Integrität und Archivierung.
Verpflichtender Empfang: Ab 01.09.2026 für alle.
Verpflichtendes Senden: Ab 01.09.2027 für alle großen und mittleren Unternehmen. Ab 01.09.2027 für alle kleinen Unternehmen.