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In Ungarn ist die elektronische Rechnungsstellung (e-Rechnungen) ein wichtiger Bestandteil des Mehrwertsteuersystems und wird von der Steuerbehörde aktiv gefördert, um die Steuererhebung zu optimieren und Steuerhinterziehung zu bekämpfen. Die rechtlichen Grundlagen für die elektronische Rechnungsstellung in Ungarn umfassen nationale Gesetze sowie EU-Vorgaben.
1. Ungarisches Mehrwertsteuergesetz (Act CXXVII of 2007 on Value Added Tax – Áfa törvény)
Das ungarische Mehrwertsteuergesetz (Áfa törvény) bildet die Grundlage für die Regelung der elektronischen Rechnungsstellung in Ungarn und regelt die Anforderungen an die Ausstellung von Rechnungen, unabhängig davon, ob sie in Papier- oder elektronischer Form vorliegen. Es sind spezifische Bestimmungen für elektronische Rechnungen enthalten:
- § 169 des Áfa törvény legt fest, dass elektronische Rechnungen den gleichen rechtlichen Status wie Papier-Rechnungen haben, solange sie die Anforderungen an Authentizität und Integrität erfüllen.
- Elektronische Rechnungen sind steuerlich anerkannt, wenn sie gemäß den technischen und sicherheitsrelevanten Anforderungen erstellt und übermittelt werden.
2. Verordnung 34/2014 (VIII. 1.) des Ministeriums für Nationalwirtschaft
Die Verordnung 34/2014 (VIII. 1.) des Ministeriums für Nationalwirtschaft (nemzetgazdasági minisztérium) regelt die Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung in Ungarn. Sie legt fest, dass alle elektronischen Rechnungen den Anforderungen an Authentizität und Integrität entsprechen müssen, um für steuerliche Zwecke anerkannt zu werden.
- Die Verordnung 34/2014 verpflichtet Unternehmen, die elektronische Rechnungen ausstellen, sicherzustellen, dass diese den technischen Anforderungen entsprechen und verlässlich archiviert werden.
- Für die elektronische Rechnungsstellung müssen bestimmte Formatanforderungen und Verfahren zur elektronischen Übermittlung eingehalten werden.
3. Elektronische Rechnungsstellung und die ungarische Steuerbehörde (NAV)
Die ungarische Steuerbehörde (NAV – Nemzeti Adó- és Vámhivatal) spielt eine zentrale Rolle bei der Überwachung und Verwaltung elektronischer Rechnungen in Ungarn. Eine der wichtigsten Entwicklungen in den letzten Jahren war die Einführung der E-Rechnungspflicht für alle Unternehmen, die in Ungarn tätig sind.
- Verpflichtende elektronische Rechnungsstellung (2018): Seit 2018 sind alle Unternehmen in Ungarn verpflichtet, Rechnungen über 100.000 HUF (ca. 270 EUR) elektronisch an die NAV zu übermitteln. Diese Rechnungen müssen in einem speziellen XML-Format eingereicht werden.
- Unternehmen, die Rechnungen im Wert von mehr als 100.000 HUF ausstellen, müssen die Rechnungsdaten in Echtzeit an die NAV übermitteln. Diese Daten werden dann von der Steuerbehörde verarbeitet, um mögliche Steuerhinterziehungen zu verhindern und die Mehrwertsteuererhebung zu optimieren.
4. Das System der elektronischen Rechnungsübermittlung (Online Rechnungsdatenübermittlung)
Seit 2018 ist die Online-Rechnungsdatenübermittlung (Online Számla) ein zentraler Bestandteil des ungarischen Steuersystems. Die Steuerbehörde NAV stellt eine Plattform zur Verfügung, über die elektronische Rechnungen und Rechnungsdaten in Echtzeit übermittelt werden.
- Online Számla: Die NAV-Plattform ermöglicht es Unternehmen, die relevanten Daten zu elektronischen Rechnungen in Echtzeit an die Steuerbehörde zu übermitteln. Dies betrifft alle Rechnungen mit einem Wert von mehr als 100.000 HUF (ca. 270 EUR).
- Datenübermittlung in Echtzeit: Unternehmen sind verpflichtet, Rechnungsdaten wie die Rechnungsnummer, Steuerbeträge, Kundendaten und Gesamtbeträge innerhalb von 24 Stunden nach der Ausstellung der Rechnung an die NAV zu übermitteln. Die Plattform unterstützt Unternehmen dabei, die Steuertransparenz zu erhöhen und Steuerbetrug zu vermeiden.
5. Elektronische Rechnungsformate
Die ungarische Steuerbehörde verlangt, dass elektronische Rechnungen in einem bestimmten XML-Format übermittelt werden, das von der NAV anerkannt wird.
- Das XML-Format ist standardisiert, um die Daten auf eine standardisierte Weise zu übermitteln. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Rechnungssoftware kompatibel mit diesem Format ist, um eine ordnungsgemäße Übermittlung der Daten an die Steuerbehörde zu gewährleisten.
- Neben der XML-Datenübermittlung kann auch die Verwendung von elektronischen Signaturen erforderlich sein, um die Authentizität und Integrität der Daten zu gewährleisten, insbesondere bei Rechnungen, die an die Steuerbehörde übermittelt werden.
6. Archivierungspflichten für elektronische Rechnungen
Wie in den meisten EU-Ländern sind auch in Ungarn elektronische Rechnungen für einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren:
- Archivierungspflicht: Unternehmen müssen elektronische Rechnungen mindestens 5 Jahre lang aufbewahren. Diese Archivierung muss so erfolgen, dass die Rechnungen jederzeit lesbar, unverändert und zugänglich sind.
- Rechnungen müssen in einem Format archiviert werden, das sicher und unveränderbar ist, sodass sie jederzeit bei einer steuerlichen Prüfung vorgelegt werden können.
7. Strafen bei Nichteinhaltung
Die ungarische Steuerbehörde verfolgt Verstöße gegen die Vorschriften zur elektronischen Rechnungsstellung sehr genau:
- Strafen bei Nichteinhaltung: Unternehmen, die ihre Rechnungsdaten nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen an die NAV übermitteln oder die technischen Anforderungen für die elektronische Rechnungsstellung nicht erfüllen, können mit Strafen belegt werden.
- Verstöße gegen die Archivierungspflichten für elektronische Rechnungen können ebenfalls zu Bußgeldern führen. Eine falsche oder fehlerhafte Datenübermittlung kann ebenfalls strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
8. Zusammenarbeit mit der EU (PEPPOL und eIDAS)
Wie in anderen EU-Ländern setzt auch Ungarn die EU-Richtlinie 2014/55/EU zur elektronischen Rechnungsstellung um, die eine einheitliche elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Sektor fördert. Ungarn beteiligt sich an PEPPOL, einem internationalen Netzwerk, das den sicheren Austausch von elektronischen Rechnungen zwischen Unternehmen und der öffentlichen Verwaltung ermöglicht.
- PEPPOL-Standard: Der PEPPOL-Standard erleichtert den Austausch von elektronischen Rechnungen zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen innerhalb der EU.
- eIDAS: Die eIDAS-Verordnung der EU, die Standards für elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste regelt, wird auch in Ungarn befolgt, insbesondere im Hinblick auf elektronische Signaturen und Vertrauensdienste.
Zusammenfassung der wichtigsten rechtlichen Grundlagen in Ungarn:
- Ungarisches Mehrwertsteuergesetz (Áfa törvény): Elektronische Rechnungen sind steuerlich anerkannt, wenn sie die Anforderungen an Authentizität und Integrität erfüllen.
- Verordnung 34/2014: Regelt die elektronische Rechnungsstellung und die Anforderungen an Format und Übermittlung.
- Online Számla System: Pflicht zur Echtzeitübermittlung von Rechnungsdaten für Rechnungen über 100.000 HUF an die NAV.
- Archivierungspflichten: Elektronische Rechnungen müssen mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.
- PEPPOL und eIDAS: Ungarn setzt die EU-Richtlinie zur elektronischen Rechnungsstellung im öffentlichen Sektor um, insbesondere mit PEPPOL.
- Strafen bei Nichteinhaltung: Verstöße gegen die Datenübermittlungspflichten oder Archivierungspflichten führen zu Strafen.
Fazit:
In Ungarn ist die elektronische Rechnungsstellung seit 2018 für alle Rechnungen über 100.000 HUF verpflichtend, und Unternehmen müssen diese Rechnungen in Echtzeit an die NAV übermitteln. Die NAV bietet ein zentrales Online Számla-System, das für die Übermittlung der Rechnungsdaten genutzt wird. Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie die technischen Anforderungen für die elektronische Rechnungsstellung erfüllen und die Archivierungsanforderungen einhalten, um Strafen zu vermeiden.