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In Lettland basiert die rechtliche Grundlage für die elektronische Rechnungsstellung auf einer Kombination aus EU-Vorgaben und nationalem Recht. Lettland hat die relevanten EU-Richtlinien in seine eigene Gesetzgebung integriert und spezifische Bestimmungen zur elektronischen Rechnungsstellung erlassen. Hier sind die wichtigsten rechtlichen Grundlagen:
1. EU-Mehrwertsteuerrichtlinie (2006/112/EG)
Die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie (2006/112/EG) bildet die grundlegende rechtliche Grundlage für die Anerkennung elektronischer Rechnungen in allen EU-Mitgliedstaaten, einschließlich Lettland. Die wichtigsten Bestimmungen zur elektronischen Rechnungsstellung aus dieser Richtlinie:
- Artikel 232 der Mehrwertsteuerrichtlinie erlaubt es den EU-Mitgliedstaaten, elektronische Rechnungen zu akzeptieren, wenn Authentizität und Integrität der Rechnung gewährleistet sind.
- Diese Anforderungen an Authentizität (Nachweis der Herkunft) und Integrität (Unveränderbarkeit des Inhalts) können durch verschiedene Verfahren wie elektronische Signaturen, EDI (Electronic Data Interchange) oder andere sichere Technologien zur Sicherstellung der Datenintegrität erfüllt werden.
2. Lettisches Mehrwertsteuergesetz (Pievienotās vērtības nodokļa likums)
Das lettische Mehrwertsteuergesetz (Pievienotās vērtības nodokļa likums) regelt die steuerlichen Bestimmungen zur elektronischen Rechnungsstellung in Lettland. Nach diesem Gesetz sind elektronische Rechnungen genauso gültig wie Papier-Rechnungen, wenn die Anforderungen an die Authentizität und Integrität erfüllt sind:
- Artikel 6 des Mehrwertsteuergesetzes legt fest, dass elektronische Rechnungen als rechtlich verbindlich anerkannt sind, wenn sie den allgemeinen Anforderungen der Mehrwertsteuerrichtlinie entsprechen.
- Das Gesetz verlangt, dass die Rechnungen vollständig und korrekt sind und die gleichen steuerlich relevanten Informationen enthalten wie Papier-Rechnungen, einschließlich des Rechnungsbetrags, der Mehrwertsteuer, des Rechnungsdatums, des Namen und der Adresse des Ausstellers und Empfängers sowie eine Beschreibung der gelieferten Waren oder Dienstleistungen.
3. Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung (Elektronisko rēķinu izrakstīšanas un uzglabāšanas kārtība)
In Lettland regelt die Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung (Elektronisko rēķinu izrakstīšanas un uzglabāšanas kārtība) die spezifischen Anforderungen und das Verfahren zur Erstellung und Aufbewahrung elektronischer Rechnungen. Diese Verordnung legt fest, dass:
- Elektronische Rechnungen die gleichen steuerlichen Anforderungen erfüllen müssen wie Papierrechnungen.
- Elektronische Rechnungen müssen in einem strukturierten Format erstellt werden, das maschinenlesbar ist, um den automatisierten Austausch und die Prüfung zu ermöglichen.
- Die Verordnung definiert auch die Anforderungen an die Archivierung elektronischer Rechnungen: Diese müssen sicher und zugänglich aufbewahrt werden, um im Falle einer Steuerprüfung vorgelegt werden zu können.
4. Peppol-Standard und elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Sektor
Lettland hat die EU-Richtlinie 2014/55/EU zur elektronischen Rechnungsstellung im öffentlichen Sektor übernommen und verpflichtet Unternehmen, die Rechnungen an den öffentlichen Sektor ausstellen, diese elektronisch zu übermitteln. Ab Januar 2019 ist es in Lettland für alle Unternehmen, die mit der öffentlichen Verwaltung Geschäfte machen, verpflichtend, elektronische Rechnungen im Peppol-Standard zu übermitteln. Der PEPPOL-Standard wird in vielen EU-Staaten verwendet, um den Austausch von Geschäftsdokumenten, einschließlich Rechnungen, zu standardisieren.
- Der Peppol-Standard ermöglicht den sicheren, strukturierten Austausch von Rechnungen zwischen Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen.
- Die elektronische Rechnungsstellung an den öffentlichen Sektor muss über eine Peppol-konforme Plattform erfolgen.
- Diese Vorschriften gelten für alle Lieferanten, die Waren oder Dienstleistungen an den öffentlichen Sektor Lettlands liefern.
5. Elektronische Signaturen
In Lettland können elektronische Signaturen verwendet werden, um die Authentizität und Integrität elektronischer Rechnungen sicherzustellen. Die eIDAS-Verordnung der EU regelt die Verwendung elektronischer Signaturen in Lettland und stellt sicher, dass qualifizierte elektronische Signaturen (QES) sowie fortgeschrittene elektronische Signaturen (AES) rechtsverbindlich sind:
- Eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) hat den gleichen rechtlichen Status wie eine handschriftliche Unterschrift.
- Fortgeschrittene elektronische Signaturen (AES) sind ebenfalls gültig, müssen jedoch spezifische Anforderungen an die Authentifizierung erfüllen.
Diese Signaturen garantieren, dass die Identität des Absenders überprüfbar ist und dass die Daten nach der Ausstellung der Rechnung nicht mehr verändert wurden.
6. Archivierung elektronischer Rechnungen
Lettland verlangt, dass Unternehmen ihre elektronischen Rechnungen für mindestens 5 Jahre aufbewahren. Die Aufbewahrung muss in einer Weise erfolgen, dass:
- Die Integrität der elektronischen Rechnung über den gesamten Aufbewahrungszeitraum gewährleistet bleibt.
- Die Rechnungen jederzeit lesbar sind.
- Eine steuerliche Prüfung durch die lettischen Steuerbehörden ermöglicht wird, wenn dies erforderlich ist.
Die Rechnungen müssen sicher gespeichert werden und dürfen nach der Ausstellung nicht verändert werden.
7. Praktische Umsetzung der elektronischen Rechnungsstellung
Für Unternehmen, die in Lettland tätig sind, bedeutet dies, dass elektronische Rechnungen den gleichen rechtlichen Status wie Papier-Rechnungen haben, solange sie die Anforderungen der Authentizität, Integrität und Archivierung erfüllen. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Systeme für die elektronische Rechnungsstellung die folgenden Anforderungen unterstützen:
- Elektronische Signaturen zur Sicherstellung der Authentizität.
- Die Nutzung des Peppol-Standards für Rechnungen an den öffentlichen Sektor.
- Archivierung von elektronischen Rechnungen für mindestens 5 Jahre.
- Verwendung von strukturieren Formaten (z. B. XML, UBL) für die Erstellung und den Austausch von Rechnungen.
Zusammenfassung der wichtigsten rechtlichen Grundlagen in Lettland:
- EU-Mehrwertsteuerrichtlinie (2006/112/EG): Grundlegende rechtliche Grundlage für die Anerkennung elektronischer Rechnungen, wenn Authentizität und Integrität gewährleistet sind.
- Lettisches Mehrwertsteuergesetz (Pievienotās vērtības nodokļa likums): Bestimmt, dass elektronische Rechnungen den gleichen steuerlichen Anforderungen wie Papier-Rechnungen entsprechen müssen.
- Verordnung über elektronische Rechnungen: Regelt die Erstellung, Übermittlung und Archivierung elektronischer Rechnungen.
- Peppol-Standard: Wird für den elektronischen Austausch von Rechnungen mit dem öffentlichen Sektor verwendet.
- Elektronische Signaturen: Können zur Sicherstellung der Authentizität und Integrität von Rechnungen verwendet werden.
- Archivierungspflicht: Elektronische Rechnungen müssen mindestens 5 Jahre lang aufbewahrt werden.
Fazit:
In Lettland ist die elektronische Rechnungsstellung sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor vollständig anerkannt, wobei die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie und das lettische Mehrwertsteuergesetz die Grundlage für die Anerkennung elektronischer Rechnungen bilden. Für Unternehmen, die mit dem öffentlichen Sektor zusammenarbeiten, ist die Peppol-Plattform verpflichtend. Die Verwendung von elektronischen Signaturen und die Archivierungspflicht für mindestens 5 Jahre sind ebenfalls wesentliche Anforderungen für die ordnungsgemäße Durchführung der elektronischen Rechnungsstellung in Lettland.