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Ab dem 18. April 2024 müssen die Lieferanten der öffentlichen Auftraggeber in Hessen elektronische Rechnungen stellen.
Pflicht zur E-Rechnung ab 18. April 2024
(Letzte Überarbeitung: 09.04.2024)
Zusammenfassung:
- Leistungserbringer für öffentliche Auftraggeber in Hessen haben, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, ab dem 18. April 2020 die Möglichkeit E-Rechnungen an öffentliche Auftraggeber in Hessen zu senden.
- Soweit der öffentliche Auftraggeber Sie hierzu nicht von sich heraus informiert, erfragen Sie bitte die Details zur Übersendung der E-Rechnungen sowie den zu nutzenden Übertragungsweg beim jeweiligen öffentlichen Auftraggeber. Die Rechnungen können in verschiedenen Formaten mindestens per E-Mail gesendet werden.
- Ab dem 18. April 2024 müssen Lieferanten von öffentlichen Auftraggebern in Hessen ausschließlich E-Rechnungen stellen. Dies ist bereits seit dem 18. April 2020 möglich, wird nun aber zur Pflicht.
- Für das Land Hessen ist der Rechnungsstandard XRechnung anzuwenden oder jeder Standard, der zur EU-Norm konform ist. Weiterhin sind zwei Syntaxen zulässig:
- Universal Business Language (UBL) und
- UN/CEFACT Cross Industry Invoice (CII)
- Die Nutzung von Peppol ist in der hessischen Landesverwaltung noch nicht möglich.
Übertragungskanäle:
- E-Mail
Die E-Rechnung kann aktuell vom Rechnungssteller ausschließlich per E-Mail an das
Postfach mit der folgenden Adresse gesendet werden: e-rechnung@ekrw.hessen.de
Ausnahmen:
Es gibt bestimmte Fälle, in denen die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung nicht gilt (§3 (4) E-Rech-V):
- Bar- und Sofortzahlungen,
- Ausnahmeregelungen nach § 8 oder Härtefallregelungen des § 9 E-Rech-V,
- Rechnungen aus Direktaufträgen ohne Vergabeverfahren bis € 1.000 ohne Umsatzsteuer,
- Verfahren der Gerichte und Staatsanwaltschaften.
Links:
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